Für Neugeborene, die gemäß § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab der Geburt mitversichert werden, gilt:

  • Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten sofort nach der Geburt.
  • Es besteht Versicherungsschutz für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien, angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten, die bereits vor der Vollendung der Geburt entstanden sind.
  • Die monatlichen Beitragsraten sind erst ab dem Monat nach der Geburt zu zahlen.