Der Tarif COMFORT sieht keine feste oder prozentuale Selbstbeteiligung vor, sondern eine leistungsdynamische Selbstbeteiligung. Das bedeutet, dass die Selbstbeteiligung in Höhe von 20 Euro pro Einzelleistung oder pro Behandlungstag bei einem Leistungserbringer abgezogen wird. Bei Hilfsmitteln fällt eine Selbstbeteiligung von 50 Euro an. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für die Ausleihe von Hilfsmitteln, wobei die Selbstbeteiligung von 50 Euro nur einmal für den gesamten Ausleih- oder Mietzeitraum des Hilfsmittels berechnet wird. Für den Kunden ist dieses System transparent und er kann seine Selbstbeteiligung durch ein wirtschaftliches Verhalten beeinflussen. Beispielsweise entfällt die Selbstbeteiligung für das Arzneimittel, wenn der Kunde ein Generikum bezieht.

Besonderheit gemäß § 193 Abs. 3 VVG: Sollte die Gesundheitsversorgung des Kunden über das durchschnittliche Maß hinausgehen, wird der jährliche Selbstbehalt gemäß den gesetzlichen Vorschriften für alle Krankenversicherer (nach § 193 Abs. 3 VVG) auf 5.000 Euro begrenzt. Auf diese Vorschrift wird explizit in Abschnitt F der Tarifbedingungen zum Tarif COMFORT hingewiesen. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 193 Abs. 3 VVG (Selbstbehaltgrenze von 5.000 Euro) gilt für alle substitutiven Krankenversicherungen mit ambulanten und stationären Leistungen, unabhängig davon, ob eine feste, prozentuale oder leistungsdynamische Selbstbeteiligung vorgesehen ist.

Der Hinweis auf den Unterschied zwischen den Begriffen Selbstbehalt und Selbstbeteiligung dient lediglich der sprachlichen Klarstellung. Inhaltlich bestehen keine Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen. Der Hinweis auf § 193 Abs. 3 VVG im Bedingungswerk soll dem Kunden verdeutlichen, dass der Tarif COMFORT mit einer leistungsdynamischen Selbstbeteiligung den gleichen rechtlichen Vorgaben unterliegt wie jeder andere Tarif der substitutiven Krankenversicherung.