Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab der Geburt mitversichert werden, gilt Folgendes:

• Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt.
• Es besteht Versicherungsschutz für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien, angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten, die bereits vor der Geburt entstanden sind.
• Die monatlichen Beitragsraten müssen erst ab dem Monat nach der Geburt gezahlt werden.

So ist Ihr Neugeborenes sofort und umfassend abgesichert.