Der Tarif ComfortMed sieht keine feste, absolute oder prozentuale Selbstbeteiligung vor, sondern eine leistungsdynamische Selbstbeteiligung. Das bedeutet, dass die Höhe der Selbstbeteiligung abhängig von der Art der medizinischen Leistung variiert:
- 20 Euro werden je Einzelleistung oder pro Behandlungstag bei einem Leistungserbringer abgezogen.
- Bei Hilfsmitteln fällt eine Selbstbeteiligung von 50 Euro je Hilfsmittel an. Diese Gebühr wird sowohl beim Kauf als auch bei der Ausleihe eines Hilfsmittels einmalig für den gesamten Ausleih- oder Mietzeitraum erhoben.
Wirtschaftliches Verhalten kann die Selbstbeteiligung des Kunden positiv beeinflussen. Zum Beispiel entfällt die Selbstbeteiligung für Arzneimittel, wenn der Kunde ein Generikum anstelle eines Originalpräparats wählt.
Besondere Regelung nach § 193 Abs. 3 VVG
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften für alle Krankenversicherer (§ 193 Abs. 3 VVG) ist der jährliche Selbstbehalt auf 5.000 Euro begrenzt, falls die Gesundheitsversorgung des Kunden über das durchschnittliche Maß hinausgeht. Dies betrifft alle substitutiven Krankheitskostenversicherungen, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen umfassen, unabhängig davon, ob es sich um eine absolute, prozentuale oder leistungsdynamische Selbstbeteiligung handelt.
Der Tarif ComfortMed unterliegt dieser Regelung, und der Hinweis auf die Bestimmungen von § 193 Abs. 3 VVG im Bedingungswerk stellt sicher, dass der Kunde weiß, dass die Selbstbeteiligung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben begrenzt ist. Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen den Begriffen Selbstbehalt und Selbstbeteiligung; der Unterschied ist lediglich sprachlicher Natur.