Ja. Die Kosten für bis zu drei Entziehungsmaßnahmen, einschließlich Entziehungskuren, werden erstattet, sofern keine Ansprüche auf Erstattung gegenüber anderen Kostenträgern bestehen. Ausgenommen sind jedoch Entzugsmaßnahmen aufgrund von Nikotinabhängigkeit. Vor Beginn der Entwöhnungs- oder Entzugsmaßnahme ist eine schriftliche Zusage bezüglich der Kostenübernahme erforderlich.