Ja, die Kosten für maximal drei Entziehungsmaßnahmen, einschließlich Entziehungskuren, werden erstattet. Diese Erstattung gilt jedoch nicht für Entziehungsmaßnahmen oder Entziehungskuren aufgrund von Nikotinabhängigkeit.

Vor Beginn der Entwöhnungs- / Entziehungsmaßnahme ist eine schriftliche Zusage erforderlich, die den Grund und die Höhe der Kostenübernahme betrifft. Diese Zusage wird erteilt, wenn:

  • keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber anderen Kostenträgern bestehen,
  • die Behandlung in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung durchgeführt wird.