Ja, Körperersatzstücke wie zum Beispiel ein künstliches Kniegelenk gelten als Hilfsmittel, die dazu dienen, Behinderungen sowie Krankheits- oder Unfallfolgen zu mildern oder auszugleichen.
Zahnersatz fällt jedoch nicht unter die Definition von Körperersatzstücken und ist daher nicht als Hilfsmittel erstattungsfähig.