Ja, der Tarif PREMIUM kennt keinen abgeschlossenen Hilfsmittelkatalog. Als Hilfsmittel gelten alle technischen Mittel oder Körperersatzstücke (außer Sehhilfen und Zahnersatz), die dazu dienen, Behinderungen sowie Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar zu mildern oder auszugleichen.
Hier einige Beispiele für erstattungsfähige Hilfsmittel:
- Blindenführhunde: Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes sowie für die erforderliche Trainingsmaßnahme sowohl für den Hund als auch für die sehbehinderte versicherte Person sind erstattungsfähig.
- Hörgeräte: Aufwendungen für Hörgeräte (apparativ), einschließlich der dazugehörigen Ohrpass-Stücke (Otoplastik), werden je Ohr bis zu einem Betrag von 1.500 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Diese Begrenzung gilt nicht für voll- und teilimplantierbare Hörgeräteversorgungen, wie zum Beispiel BAHA- und Cochlea-Implantate.
- Kommunikationshilfen: Kosten für Kommunikationshilfen nach der Kommunikationshilfenverordnung (z. B. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher) sind ebenfalls erstattungsfähig.
Besondere Hinweise:
- Wenn die Kosten für ein Hilfsmittel 1.000 Euro übersteigen, muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden (ausgenommen sind Hörgeräte). Der Versicherer prüft diesen Voranschlag und informiert Sie unverzüglich über die zu erwartende Versicherungsleistung. Wird der Kostenvoranschlag nicht eingereicht oder das Hilfsmittel vor der Mitteilung der zu erwartenden Leistung gekauft, wird die über 1.000 Euro hinausgehende Leistung nur zu 80 % erstattet.
Nicht erstattungsfähig sind:
- Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen),
- Geräte aus dem Fitness- bzw. Wellnessbereich,
- Zusätzliche Kosten für den Gebrauch (z. B. Stromkosten, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln.
So haben Sie eine breite Unterstützung für Hilfsmittel, die Ihre Lebensqualität verbessern, mit klaren Vorgaben und Bedingungen.