Ja, der Versicherungsschutz gilt für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland für bis zu sechs Monate ohne besondere Vereinbarung. Sollte der Aufenthalt länger dauern und aufgrund notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinausgehen, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person nicht transportfähig ist.