Das hängt davon ab, ob der Yogalehrer als Kleinunternehmer tätig ist oder nicht. Als Kleinunternehmer kann in Deutschland jeder arbeiten, der gemäß §19 UstG im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro verdient hat. Dann ist der Yogalehrer von der Umsatzsteuer befreit und genießt zahlreiche Vorteile wie z.B. die vereinfachte Buchführung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Ist der Umsatz höher, muss auch ein Yogalehrer Umsatzsteuer abführen. Da ein Yogalehrer oft Rechnungen an Privatpersonen zahlt, bedeutet das in der Regel eine Verteuerung, da er die Umsatzsteuer auf die Rechnungen zusätzlich berechnen muss, um diese abzuführen.