Ja, bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland werden ausländische Rechnungen zu den dort üblichen Preisen erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Orts- oder Landesüblichkeit, das heißt, es werden die in dem jeweiligen Gebiet oder Land als angemessen anerkannten Beträge berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird das Versicherungsverhältnis bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fortgesetzt, allerdings nur bis zu den Leistungen, die im Inland erbracht werden würden. Die Schweiz wird hierbei den Ländern des EWR gleichgestellt.