Ja. Der Versicherungsschutz besteht für einen vorübergehenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten im außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinbarung. Sollte der Aufenthalt aufgrund notwendiger medizinischer Behandlung länger als sechs Monate dauern, bleibt der Versicherungsschutz für den Zeitraum bestehen, in dem die versicherte Person nicht transportfähig ist.