Ja, medizinisch notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus sind erstattungsfähig. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Fahrten:
- Zur und von der ambulanten Operation,
- Zur und von der Dialyse,
- Zur und von der Strahlen- oder Chemotherapie in einer geeigneten Einrichtung.
Zusätzlich sind auch ärztlich verordnete Krankentransporte erstattungsfähig, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit) vorliegt. Ebenso werden Transporte für Personen erstattet, die pflegebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 sind.
Bei Pflegegrad 3 muss dabei eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die den Transport notwendig macht.