Ja, die Kosten für ambulante Anschlussrehabilitationsmaßnahmen werden erstattet, sofern dadurch eine stationäre Anschlussrehabilitation ersetzt oder verkürzt werden kann. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus bestand Leistungspflicht.
  • Die ambulante Anschlussrehabilitation wird vom Krankenhausarzt veranlasst.
  • Zwischen der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und dem Beginn der ambulanten Anschlussrehabilitation dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie von einer finanziellen Unterstützung für Ihre ambulante Rehabilitation profitieren.