Ja, nach § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 besteht grundsätzlich die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten. Zusätzlich haben Sie auch die Freiheit, aus einer Auswahl an approbierten Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen, die in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen, Notfallambulanzen, Bereitschaftspraxen oder psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulanzen tätig sind.
Die Abrechnungen müssen dabei nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen erfolgen, sodass Sie sowohl bei der Wahl des Arztes als auch bei den Kosten stets Klarheit haben.