Ja, die Kosten für eine Anschlussrehabilitation werden erstattet, wenn für die vorherige Akutbehandlung im Krankenhaus eine Leistungspflicht bestand. Zudem muss die Anschlussrehabilitation vom behandelnden Krankenhausarzt verordnet werden und weiterhin eine krankenhaustypische Behandlung erforderlich sein. Zwischen der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und der Aufnahme in die Rehabilitationsklinik darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.