Wohngebäude werden üblicherweise zum „gleitenden Neuwert“ versichert. Aufgabe dieser Versicherungsform ist es, eine Unterversicherung durch Baupreissteigerungen zu vermeiden, ohne die in dem Vertrag zugrunde liegende Versicherungssumme zu ändern.
Grundlage der gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914. Er ist als der ortsübliche Neubauwert nach Preisen des Jahres 1914 definiert. Die Einführung der Berechnungsgröße 1914 ist auf die historische Entwicklung der gleitenden Neuwertversicherung zurückzuführen. Ausgangspunkt war die ständige Steigerung der Baupreise, die eine ebenso ständige Überprüfung und Anpassung der Versicherungssummen erforderte.
Daher wurde dazu übergegangen, den Beitrag zu dynamisieren, ohne die einmal vereinbarte Versicherungssumme zu verändern. Als Grundlage dazu wurden die Preise der Jahre 1913/14 gewählt, da diese die preisstabilsten Vorkriegsjahre waren.
Die Versicherungssumme 1914 kann auf verschiedene Arten ermittelt werden:
- Schätzung des ortsüblichen Neubauwertes durch einen anerkannten Bausachverständigen
- Umrechnung der vom Wohngebäudeeigentümer angegebenen Baupreise eines bestimmten Jahres (mit Nachweis)
- Errechnung durch Angabe von Größe, Ausbau und Ausstattungsmerkmalen
- Errechnung durch Angabe der Kubikmeter umbauten Raumes
Wird die Versicherungssumme 1914 auf eine dieser Arten ermittelt, so nehmen wir im Versicherungsfall keinen Anzug wegen Unterversicherung vor. Wurde die Versicherungssumme 1914 auf eine andere Art ermittelt, nehmen wir im Versicherungsfall bis zu einer Schadenhöhe von 2.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Liegt eine Unterversicherung vor, weil sich der Versicherungswert des Gebäudes nach Festlegung der Versicherungssumme durch Um- oder Ausbauten erhöht hat, greift eine generelle Vorsorgeversicherung bis zur nächsten Hauptfälligkeit.