Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen werden erstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um Medizinprodukte, deren Hauptfunktion im Wesentlichen auf digitalen Technologien basiert und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
  2. Diese Anwendungen sind im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt.
  3. Sie werden von einem approbierten Arzt, approbierten psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, approbierten Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet.
  4. Die digitale Gesundheitsanwendung lässt sich dem Grunde nach nicht anderen versicherten Leistungen zuordnen.

Wenn eine digitale Gesundheitsanwendung nicht im Verzeichnis des BfArM aufgeführt ist, aber die oben genannten Voraussetzungen (mit Ausnahme der Aufnahme ins BfArM-Verzeichnis) erfüllt, werden die Kosten zu 80 Prozent bis maximal 1.000 Euro je Kalenderjahr erstattet.

Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen werden je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Verordnung erforderlich.

Nicht erstattungsfähig sind Kosten für den Gebrauch von digitalen Gesundheitsanwendungen, wie z. B. Smartphones, PCs, Stromkosten und Batterien.