Für jeden Monat, in dem Elterngeld bezogen wird, maximal für drei Monate, wird der Versicherungsnehmer vom Beitrag befreit, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • ie versicherte Person ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mindestens acht Monate nach diesem Tarif – nicht als Anwartschaftsversicherung – versichert.
  • ie Beitragsraten zu Beginn des Bezugs von Elterngeld wurden vollständig gezahlt.
  • es besteht keine Anwartschaftsversicherung für diesen Tarif.
  • der Bezug von Elterngeld innerhalb von drei Monaten nach Bezugsbeginn wird durch eine Kopie des Elterngeldbescheides nachgewiesen.

Die Beitragsbefreiung beginnt zum 1. des Monats, der auf den Bezug von Elterngeld folgt. Der Beitragsanteil für eine zu diesem Tarif vereinbarte Beitragsentlastungskomponente unterliegt nicht der Beitragsbefreiung.