Ja. Gemäß § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 besteht grundsätzlich die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten oder im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten offen, die in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen sowie in psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulanzen tätig sind. Die Abrechnung muss gemäß den gültigen amtlichen Gebührenordnungen erfolgen.