Ja. Notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall mit einem speziellen Krankenfahrzeug, ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie sowie Krankentransporte bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit) oder bei Pflegebedürftigkeit in den Pflegegraden 3, 4 oder 5 werden erstattet. Diese Transporte müssen jeweils zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus erfolgen. Bei Pflegegrad 3 muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die den Transport notwendig macht.