Die Kosten für Sehhilfen werden pro Leistungsperiode bis zu einem Betrag von 300 Euro erstattet. Jede Leistungsperiode umfasst zwei Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns wird als erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode betrachtet, nicht das Jahr des ersten Bezugs.
Eine ärztliche Verordnung ist unter den folgenden Bedingungen nicht erforderlich:
- Die erste Sehhilfe wird mehr als drei Jahre nach Tarifbeginn angeschafft oder es wurde ein Beitragszuschlag für Sehhilfen im Vertrag vereinbart.
- Die medizinische Notwendigkeit wird durch die Rechnung nachgewiesen. Sphärische Werte unter + / – 0,5 Dioptrien gelten beispielsweise nicht als medizinisch notwendig.
Die Kosten für eine Folgeversorgung mit Sehhilfen werden übernommen, sobald die tarifliche Leistungsperiode von zwei Kalenderjahren abgelaufen ist. Eine Änderung der Sehschärfe oder eine Beschädigung der Brille bzw. der Kontaktlinsen sind nicht erforderlich.
Falls der Höchstbetrag für eine Sehhilfe (z. B. Brille) innerhalb der Leistungsperiode nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann der verbleibende Betrag für die Erstattung weiterer Sehhilfen, wie z. B. Kontaktlinsen oder einer Sportbrille, verwendet werden.