Ja, auch die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes werden erstattet, wenn die Behandlung in Krankenhäusern erfolgt, die nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.

Für diese Krankenhäuser finden die Regelungen zur Vergütungshöhe der genannten Gesetze jedoch keine Anwendung, was bedeutet, dass die Erstattung der Krankenhauskosten nach den allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.