Ja, es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Körperersatzstücken. Diese werden als Hilfsmittel angesehen, die dazu dienen, Behinderungen oder die Folgen von Krankheiten oder Unfällen zu mildern oder auszugleichen.

Beispiele für Körperersatzstücke sind:

  • Künstliche Gelenke (z. B. Kniegelenkprothesen).
  • Prothesen für Gliedmaßen.

Wichtig zu beachten:

  • Zahnersatz gilt nicht als Körperersatzstück und ist daher nicht in diese Kategorie eingeschlossen.

Das bedeutet, dass medizinische Hilfsmittel wie Prothesen und künstliche Gelenke unter bestimmten Bedingungen erstattet werden, um die Lebensqualität der betroffenen Person zu verbessern.