Nein, die Versicherungsnehmereigenschaft ist nicht auf den versicherungsfähigen Personenkreis begrenzt. Auch Personen, die nicht versicherungsfähig sind, können als Versicherungsnehmer im Tarif ComfortMed auftreten.
Beispiel: Ein Arzt ist bei einem anderen Unternehmen krankheitskostenvollversichert und stellt bei der Continentale einen Antrag auf Abschluss des Tarifs COMFORT-MED für seinen Sohn, der Maschinenbau studiert. Die Ehefrau, eine versicherungspflichtige Bankkauffrau, soll als Versicherungsnehmerin fungieren.
Eine solche Konstellation ist problemlos möglich. In diesem Fall muss lediglich die Erklärung 1e.1400 eingereicht werden, da aus dem Antrag nicht sofort ersichtlich ist, dass die versicherte Person (der Sohn) dem versicherungsfähigen Personenkreis angehört.