Ja, die Kosten für eine stationäre Anschlussrehabilitation sind erstattungsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus bestand Leistungspflicht.
  • Die Anschlussrehabilitation muss vom Krankenhausarzt veranlasst werden.
  • Für die Erkrankung ist auch nach der Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin eine krankenhaustypische Behandlung erforderlich.
  • Zwischen der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und der Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, dürfen nicht mehr als zwei Wochen liegen.

So wird gewährleistet, dass eine nahtlose und notwendige Weiterbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt erfolgt.