Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen sind erstattungsfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Medizinprodukte niedriger Risikoklasse: Die Anwendung muss ein Medizinprodukt sein, das hauptsächlich auf digitalen Technologien basiert und dafür bestimmt ist, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
- Auflistung im Verzeichnis des BfArM: Die digitale Gesundheitsanwendung muss im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sein.
- Ärztliche Verordnung: Die Anwendung muss von einem approbierten Arzt, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet sein.
- Keine Zuordnung zu anderen versicherten Leistungen: Die Anwendung darf nicht bereits anderen versicherten Leistungen zugeordnet sein.
Weitere Details:
- Erstattungshöhe: Die Erstattung erfolgt bis zu dem Betrag, den der jeweilige Anbieter von der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) erhalten würde.
- Erstattungshorizont: Die Kosten werden je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
- Selbstbereitstellung: Der Versicherer kann statt einer Kostenerstattung auch die digitale Gesundheitsanwendung selbst zur Verfügung stellen.
- Nicht erstattungsfähig: Kosten für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen, wie z. B. für Smartphones, PCs, Stromkosten oder Batterien, sind nicht erstattungsfähig.