Ja. Die Kosten für eine Anschlussrehabilitation werden erstattet, wenn für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus eine Leistungspflicht bestand. Die Anschlussrehabilitation muss zudem vom Krankenhausarzt verordnet werden, und es muss weiterhin eine krankenhaustypische Behandlung für die Erkrankung erforderlich sein, auch nach der Verlegung aus der Akutbehandlung. Zwischen der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und der Aufnahme in der Einrichtung, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt wird, dürfen maximal zwei Wochen liegen.