Die Erstattung für Sehhilfen erfolgt nach einem klaren, flexiblen System:
Leistungsumfang
- Erstattungshöchstbetrag: Bis zu 300 Euro je Leistungsperiode.
- Leistungsperiode: Zwei Kalenderjahre.
- Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem Jahr des Versicherungsbeginns, nicht mit dem Jahr des Erstbezugs.
Ärztliche Verordnung
Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, wenn:
- Die erste Sehhilfe mehr als drei Jahre nach Tarifbeginn angeschafft wird oder ein Beitragszuschlag für Sehhilfen im Vertrag vereinbart wurde.
- Die medizinische Notwendigkeit mit der Rechnung nachgewiesen wird. (Hinweis: Sehhilfen mit sphärischen Werten unter +/− 0,5 Dioptrien gelten nicht als medizinisch notwendig.)
Folgeversorgung
- Kosten für Folge-Sehhilfen werden übernommen, sobald die zwei Kalenderjahre der Leistungsperiode abgelaufen sind.
- Eine Änderung der Sehschärfe oder die Beschädigung der Brille/Kontaktlinsen ist nicht erforderlich.
Verbleibender Betrag
Falls der Höchstbetrag von 300 Euro innerhalb der Leistungsperiode nicht ausgeschöpft wird, kann der restliche Betrag für weitere Sehhilfen verwendet werden, z. B.:
-
- Kontaktlinsen.
- Sportbrillen.
Dieses flexible Modell gewährleistet eine faire und nachvollziehbare Kostenerstattung für alle Arten von Sehhilfen.