Die Erstattung für Sehhilfen erfolgt nach einem klaren, flexiblen System:

Leistungsumfang

  • Erstattungshöchstbetrag: Bis zu 300 Euro je Leistungsperiode.
  • Leistungsperiode: Zwei Kalenderjahre.
    • Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem Jahr des Versicherungsbeginns, nicht mit dem Jahr des Erstbezugs.

Ärztliche Verordnung

Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, wenn:

  • Die erste Sehhilfe mehr als drei Jahre nach Tarifbeginn angeschafft wird oder ein Beitragszuschlag für Sehhilfen im Vertrag vereinbart wurde.
  • Die medizinische Notwendigkeit mit der Rechnung nachgewiesen wird. (Hinweis: Sehhilfen mit sphärischen Werten unter +/− 0,5 Dioptrien gelten nicht als medizinisch notwendig.)

Folgeversorgung

  • Kosten für Folge-Sehhilfen werden übernommen, sobald die zwei Kalenderjahre der Leistungsperiode abgelaufen sind.
  • Eine Änderung der Sehschärfe oder die Beschädigung der Brille/Kontaktlinsen ist nicht erforderlich.

Verbleibender Betrag

Falls der Höchstbetrag von 300 Euro innerhalb der Leistungsperiode nicht ausgeschöpft wird, kann der restliche Betrag für weitere Sehhilfen verwendet werden, z. B.:

    • Kontaktlinsen.
    • Sportbrillen.

Dieses flexible Modell gewährleistet eine faire und nachvollziehbare Kostenerstattung für alle Arten von Sehhilfen.