Im Rahmen des Einschlusses der unbenannten Gefahren wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte. Je Versicherungsfall wird ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro abgezogen.