Entschädigung wird geleistet für Schäden durch:
- Überschwemmung
- Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Der Selbstbehalt richtet sich nach
- der ZÜRS-Zone, in dem das zu versichernde Risiko liegt (gilt für Rückstau und Überschwemmung)
- der Erdbebenzone, in der das zu versichernde Risiko liegt (gilt für restliche Elementargefahren)
- der Vorschadensituation in den letzten zehn Jahren (gilt für alle Elementargefahren)
Der Selbstbehalt setzt sich zusammen aus
- Prozent des Schadens
- Mindestbetrag in Euro
- Höchstbetrag in Euro